Für die Wahl des Gemeinderates findet im November der zweite Wahlgang statt. Folgendes ist zu beachten:
Zustimmungserklärung
Die Wahlvorschläge dürfen ausschliesslich Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben (separates Formular «Zustimmungserklärung»). Es ist also nicht möglich, jemanden gegen seinen Willen auf dem vorgedruckten Wahlzettel aufzuführen.
Wahlvorschläge
Die selbe Person darf mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Auch kandidierende Personen dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag mitunterzeichnen. Alle Unterzeichnenden müssen aber in der Gemeinde stimmberechtigt sein. Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner können bei der Gemeinderatskanzlei von jedermann eingesehen werden. Die Gemeinderatskanzlei kann dem Vertreter des Wahlvorschlages eine Frist zur Behebung von Mängeln ansetzen.
Stimmzettel
Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel», den Gemeindenamen, das Datum und den Grund der Wahl. Er enthält die Namen der Kandidaten (welche mit gültigem Wahlvorschlag eingereicht wurden) und leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Sitze. Neben jedem Namen und jeder leeren Linie ist ein Kästchen zum Ankreuzen. Der Stimmende muss also ankreuzen, wen er wählen will. Auf den leeren Linien können andere wählbare Personen handschriftlich aufgeführt werden. Sie sind ebenfalls anzukreuzen. Neben Name und Vorname sind weitere Präzisierungen (z.B. Beruf, Wohnadresse) anzugeben, die eine Verwechslung ausschliessen. Es dürfen maximal gleich viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Sitze zu vergeben sind - andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.
Die Stimmzettel werden durch die Gemeinde gedruckt und zusammen mit den Stimmausweisen an alle Stimmberechtigten verteilt.
Stille Wahl
Wenn auf allen gültigen Wahlvorschlägen (zu jeder einzelnen Behörde) zusammengezählt nicht mehr und auch nicht weniger verschiedene Personen kandidieren als Mandate zu vergeben sind, kommt bei den Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang automatisch eine stille Wahl zu Stande. Die Gemeinderatskanzlei hat über das Zustandekommen der stillen Wahlen zu entscheiden (Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss Urnenabstimmungsgesetz erfüllt werden). Dieser Entscheid wird im «Mitteilungsblatt Oberuzwil», auf der kantonalen Publikationsplattform sowie im Aushang veröffentlicht. Wenn für eine oder mehrere Behörden eine stille Wahl zu Stande gekommen ist, entfällt dafür der Urnengang.