Bäume und Sträucher dürfen nicht in öffentliche Strassen und Wege hineinragen, denn sie behindern den Sichtraum der Verkehrsfläche und gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Auch der Winterdienst wird erschwert. Wir bitten alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, ihre Bäume und Sträucher entlang von Strassen und Wegen so im Schnitt zu halten, dass die Sicht und Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden nicht beeinträchtigt werden und auch unter der Schneelast nicht in Strassen und Wege ragen.

Gesetzliche Abstände
Für Bäume, Äste und Sträucher gelten folgende gesetzliche Abstände:

  • Bäume: 2.50 m Abstand zu Staatsstrasse und Gemeindestrasse 1. und 2. Klasse
  • Lebhäge, Zierbäume, Sträucher: 0.60 m Strassenabstand (über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe)
  • In das Lichtraumprofil ragende Pflanzen (Bäume, Sträucher usw.): bei Strassen Schnitt auf eine Höhe von 4.50 m, bei Gehwegen auf 2.50 m
  • Bei gefährlichen Strassenstellen, Kreuzungen, Kurven und Einmündungen darf die Übersicht nicht beeinträchtigt werden
  • Verkehrssignalisationen, Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Hydranten und öffentliche Beleuchtungen dürfen nicht durch Bepflanzungen verdeckt werden